Gleichstellung

Grundgesetz Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
 
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
 
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Im Grundgesetz Artikel 3 ist festgehalten, dass niemand wegen ihres/seines Geschlechtes, ihrer/seiner Abstammung, ihrer/seiner Rasse, ihrer/seiner Sprache, ihrer/seiner Heimat und Herkunft, ihres/seines Glaubens, ihrer/seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt oder wegen ihrer/seiner Behinderung benachteiligt werden darf!

Gleichstellung

Gleichstellungsarbeit

Mit der Gleichstellungsarbeit wird das Ziel verfolgt, diesen Anspruch durch verschiedene Fördermaßnahmen, Beratung und Teilhabe durchzusetzen. Insbesondere Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind seit Jahren konstant. Im Durchschnitt verdienen Frauen noch immer 21 % weniger als Männer (Gender Pay Gap), sind weniger in Führungspositionen vertreten oder haben seltener eine Professur inne. (Quelle: Statistisches Bundesamt)

Die Verringerung des Frauenanteils mit Zunahme der Qualifizierungsebene und Karrierestufe wird in der Wissenschaft als Leaky Pipeline bezeichnet.

An den wissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs sind etablierte Förderprogramme für Frauen seit Jahren ein wichtiges und erfolgreiches Instrument der Gleichstellungsarbeit.